Bei Verwendung kalligraphischer Arbeiten für ein breiteres Publikum kann eine Reihe von Fragen auftreten. Die folgenden Angaben sollen dazu einige allgemeine Hinweise und Anregungen geben.
I. GRUNDLAGEN
Das Qualitätsprinzip erfordert die Gewähr qualitativ hochwertiger Leistungen.
Jede Auftragserteilung gilt als Vertrag im Sinne eines Werkvertrages nach allgemeingültigem Recht.
II. VORARBEITEN
Eine erste Besprechung beim Kalligraphen ist unverbindlich und kostenlos. Findet diese Besprechung ausserhalb dieses Rahmens statt, so ist sie entsprechend dem Zeitaufwand und den Reisekosten mit einem Taggeld zu entschädigen.
Eine umfassende Orientierung des Kalligraphen durch den Auftraggeber über Ziel und Zweck der Arbeit ist unerlässlich und soll die beabsichtigte Nutzung von vornherein beinhalten.
Wettbewerb: Werden vom Auftraggeber für die gleiche Arbeit noch von anderen Kalligraphen Entwürfe verlangt, muss dies bekanntgegeben werden.
Bei grösseren Arbeiten sollte unbedingt vor Arbeitsbeginn ein genauer, verbindlicher Kostenvoranschlag für alle Leistungen erstellt werden. Der Voranschlag ist als Schätzung zu betrachten. Eine während der Ausführung der Arbeiten entstehende allfällige Überschreitung sollte dem Auftraggeber mitgeteilt werden.
Die klare schriftliche Festlegung von Auftrag, Zweckbestimmung und Honorierung bildet den wesentlichen Bestandteil jeder Auftragsbestätigung.
III. AUSFÜHRUNG
Angenommene und abgelehnte Entwürfe bleiben mit allen Rechten urheberrechtliches Eigentum des Kalligraphen und sind ihm auf besonderen Wunsch zurückzugeben.
Jeder Entwurf, auch der abgelehnte, ist eine schöpferische Arbeit und ist auf alle Fälle mit einem Drittel bis zur Hälfte des Ausführungshonorares zu entschädigen. Bei späterer Verwendung wird das bereits bezahlte Entwurfshonorar in Anrechnung gebracht.
Die vom Auftraggeber gewünschten Entwurfsvarianten und Überarbeitungen sind gesondert zu honorieren.
Der vom Auftraggeber angenommene Entwurf bildet die Grundlage zur Erstellung einer Reinzeichnung als reproduktionsfähige Vorlage. Nachträgliche Änderungen sind gesondert zu honorieren.
Trägt der Kalligraph dem Auftraggeber gegenüber für eine einwandfreie drucktechnische Wiedergabe seines Werkes die Verantwortung, so muss er zur Überwachung des Andruckes beigezogen werden, was gemäss Zeitaufwand in Rechnung gestellt wird.
Das «Gut zum Druck» wird in jedem Fall vom Auftraggeber erteilt.
Entwürfe dürfen weder verändert noch nachgeahmt werden. Die Ausführung und Reinzeichnung darf nur vom Urheber hergestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
IV. URHEBERRECHT
Ausschliessliche Verfügung: Der Kalligraph besitzt über alle Entwürfe und Reinzeichnungen die ausschliessliche Verfügung im Sinne des Urheberrechtgesetzes betreffend Literatur und Kunst. Das Sachbesitzrecht kann durch Kauf erworben werden.
Der Auftraggeber besitzt das Miturheberrecht am Werk nur dann, wenn er nachgewiesenermassen an der konkreten Gestaltung des Werkes mitgearbeitet hat. Die Vermittlung von Ideen und allgemein gehaltenen Änderungen sind selbstverständliche Voraussetzungen und genügen nicht zur Begründung eines Miturheberrechtes. Die Mitarbeit des Auftraggebers berechtigt nicht zum Besitz der Arbeit.
Der Kalligraph ist berechtigt, sich als Schöpfer des von ihm geschaffenen Werkes zu bezeichnen und aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung auch zu signieren.
Wenn keine zeitliche Begrenzung festgelegt wurde, ist ein Werk unbeschränkt verwendbar.
Änderungen des Werkes dürfen nur vom Urheber persönlich oder mit dessen Zustimmung vorgenommen werden. Bei schwerwiegenden Fällen kann der Urheber sein Recht geltend machen. Ein in dieser Hinsicht im voraus erklärter Verzicht ist nichtig.
V. ABTRETUNG DES NUTZUNGSRECHTES
Es ist grundsätzlich Sache des Auftrag gebers, den Umfang der Nutzungsrechte nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Nutzungsrechte bleiben beim Urheber.
Der bei jedem Werk angegebene Nutzungsbereich gilt als Berechnungsgrundlage, eine weitere Nutzung ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig und gesondert zu entschädigen.
Hat der Auftraggeber den vereinbarten oder üblichen Nutzungsbereich unerlaubterweise überschritten, so wird er ersatzpflichtig, und dem Urheber bleiben alle weiteren Rechte vorbehalten.